Allgemeine Vertrags- und Rahmenbedingungen (AVRB)

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Vertrags- und Rahmenbedingungen (nachfolgend als AVRB bezeichnet) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen und Verträge zwischen dem Institut für Regional- und Fernverkehrsplanung iRFP e. K. (nachfolgend als iRFP bezeichnet) und deren Geschäftspartnern (nachfolgend als Vertragspartner bezeichnet), unabhängig von deren Rechtsform.

1.2. Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden, sofern sie nicht schriftlich seitens des iRFP bestätigt werden, nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch für den Fall, dass das iRFP die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vorbehalts- und widerspruchslos ausführt.

1.3. Änderungen der AVRB im Einzelvertrag sind zulässig. Sie können auch nachträglich vereinbart werden, soweit seitens des iRFP hierzu eine Veranlassung vorliegt. Jegliche Änderung bedarf der Schriftform und des Einvernehmens. Dieses Erfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben werden. Einvernehmen zu allgemeinen Änderungen der AVRB wird durch übliche Bekanntgabe und Nichteinspruch innerhalb eines Monates hergestellt.

1.4. Die Inanspruchnahme von Produkten oder Leistungen des iRFP entbindet den Vertragspartner nicht von einer Beachtung jeweils gültiger gesetzlicher oder technischer Rahmenbedingungen und ingenieurtechnisch-wissenschaftlicher Vorgehensweisen.

2. Vertragsschluss

2.1. Angebote des iRFP sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag, durch schriftliche Auftragsbestätigung des iRFP oder dadurch zustande, dass das iRFP nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Das iRFP kann verlangen, dass der Vertragspartner mündliche Vertragserklärungen schriftlich bestätigt.

2.2. Der Vertragspartner hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.

3. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

3.1. Gegenstand der Leistungen des iRFP ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware (im Folgenden Vertragssoftware genannt) gemäß der erteilten Lizenz inklusive der dazugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der Nutzungsrechte an dieser Software gemäß § 4. Für die Wartung, Pflege und Aktualisierung der überlassenen Software ist ein gesonderter Vertrag (§ 14) zu schließen. Die Erbringung anderer Lieferungen und Leistungen, wie beispielsweise Hardwarelieferungen, Einrichtung und Installation der Software, Schulungen, Erstellung von Individualsoftware sowie Ingenieurleistungen erfolgt ebenfalls auf Grundlage eines gesonderten Vertrages.

3.2. Die konkret vertraglich geschuldeten Leistungen des iRFP ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung des iRFP oder, in Ermangelung eines Vertrages oder einer Auftragsbestätigung, aus dem Angebot des iRFP. Sonstige Leistungen, Angaben oder Anforderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder das iRFP diese schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung des iRFP. Soweit eine einzelvertragliche Regelung nicht getroffen worden ist, erbringt das iRFP alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

3.3. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. stellen lediglich Leistungsbeschreibungen und keine Garantien dar. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch das iRFP. Der Vertragspartner hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.

4. Urheberrechte, Rechteinräumung

4.1. Die Vertragssoftware (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Vertragssoftware sowie an sonstigen Gegenständen und Leistungen, die das iRFP im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erbringt, überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem iRFP zu. Diese Rechte umfassen insbesondere Logos, Organisation und Struktur der Programmdateien, Erscheinungsbild, Dokumentation und den Programm-Code. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat das iRFP die entsprechenden Verwertungsrechte inne.

4.2. Dem Vertragspartner wird ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware eingeräumt. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der Anzahl vom Vertragspartner erworbenen Lizenzen entspricht. Eine Lizenz zur Nutzung wird durch die Überlassung des Lizenzsteckers (Dongles), andernfalls durch elektronische Übersendung eines Lizenzschlüssels erteilt. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Vertragspartner. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach den einzelvertraglichen Bestimmungen und nachranging nach den Bestimmungen dieser AVRB.

4.3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich (beispielsweise im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“) zur Verfügung zu stellen. Das Recht zur dauerhaften Überlassung an einen Dritten gemäß Abs. 5 bleibt unberührt.

4.4. Sofern dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist, hat der Vertragspartner das Recht, Sicherungskopien zu erstellen. Er ist jedoch verpflichtet, auf den erstellten Sicherungskopien den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anzubringen.

4.5. Der Vertragspartner ist ferner berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzschlüssels, des Lizenzsteckers und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall hat er die Nutzung des Programms vollständig und endgültig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder dem iRFP zu übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des iRFP wird der Vertragspartner die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner mit dem Dritten ausdrücklich, den Umfang der Rechtseinräumung (§ 4) zu vereinbaren. Sofern der Vertragspartner eine Mehrzahl von Lizenzen erworben hat, ist eine Überlassung einzelner Lizenzen an Dritte nicht gestattet.

4.6. Sollte der Vertragspartner die Vertragssoftware in einem Umfang nutzen, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) und/oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird das iRFP die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

4.7. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, Urhebervermerke, Seriennummern, den Lizenzstecker sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale von der Vertragssoftware zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Vertragssoftware und Eingang der Rechnung beim Vertragspartner ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen. Bei der Erbringung anderer Leistungen und Lieferungen (Softwarewartung, Hardwarelieferungen, Einrichtung und Installation der Software, Schulungen sowie die Erstellung von Individualsoftware) ist die Vergütung in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung bei Leistungserbringung und Eingang der Rechnung, im Falle der Softwarewartung jährlich in der Mitte des Berechnungszeitraums nach Rechnungseingang fällig und ebenfalls innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

5.2. Im Falle der Erstellung von Individualsoftware ist das iRFP berechtigt, Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen oder dem gesondert aufgestellten Zahlungsplan zu verlangen. Die Fälligkeit der Abschlagszahlungen tritt mit dem Eingang einer Abschlagsrechnung bei dem Vertragspartner ein und ist innerhalb von 14 Tagen zahlbar, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

5.3. Ist an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt, betragen die Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Ansonsten betragen die Verzugszinsen acht Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5.4. Aufrechnungsrechte gegen die Ansprüche des iRFP stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder seitens des iRFP anerkannt sind. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Vertragspartner Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des iRFP an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Vertragspartner nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

5.5. Die Preise werden grundsätzlich in Euro ausgewiesen und sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.6. Sämtliche voraussehbare zusätzliche Aufwendungen, die für das iRFP und den Vertragspartner im Rahmen der Leistungserbringung anfallen (z.B. Gebühren, Abgaben usw.), sind Bestandteil des vereinbarten Lieferpreises und werden eigenständig und eigenverantwortlich abgeführt. Alle anderen, nicht vorhersehbaren Aufwendungen des iRFP werden zum Nachweis abgerechnet.

5.7. Allfällige Bankspesen und Kosten, vor allem bei Auslandsüberweisungen, trägt der zahlungspflichtige Vertragspartner. Diese Kosten werden nicht auf Rechnungen ausgewiesen.

6. Leistungszeit, Verzögerungen

6.1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens des iRFP schriftlich als verbindlich bezeichnet. Das iRFP ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, soweit die gelieferten Teile für den Vertragspartner sinnvoll nutzbar sind.

6.2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Vertragspartner vertragswidrig geschuldete Mitwirkungshandlungen nicht erbringt. Hierzu gehören beispielsweise, aber nicht abschließend, die Bereitstellung von Informationen und Unterlagen, die Schaffung eines Zugangs sowie die Beistellung von Hardware. Ist das iRFP aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat (Höhere Gewalt, Arbeitskampf) an seiner Leistungserbringung gehindert, so verlängern sich die Fristen ebenfalls um den Zeitraum, in dem das nicht zu vertretende Leistungshindernis bestand.

6.3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

6.4. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

7. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

7.1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss, sofern hier nichts anderes geregelt ist, stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (beispielsweise § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

7.2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

8. Eigentums- und Lizenzvorbehalt

8.1. Die Lieferung der Vertragssoftware, aller anderen Leistungen und Arbeitsergebnisse steht unter Eigentumsvorbehalt. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit, dass der Vertragspartner das Eigentum an gelieferten Sachleistungen, anderen Leistungen und Arbeitsergebnissen erst dann vollständig erlangt, wenn der Vertragspartner sämtliche Forderungen, die jeweilige Lieferung betreffend, ausgeglichen hat.

8.2. Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware wird erst mit vollständiger Bezahlung der zugrunde liegenden Vergütung unwiderruflich eingeräumt (Lizenzvorbehalt). Das iRFP kann die eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund unter Beachtung der Form- und Fristbestimmungen des § 7 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem iRFP das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Vertragspartner die Vergütung nicht zahlt.

8.3. Das iRFP ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch Sicherungsmaßnahmen, wie etwa das Zurückbehalten von Passwörtern oder Sperren bestimmter Inhalte, zu sichern.

9. Gewährleistung

9.1. Das iRFP leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Vertragspartner die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Haben die Parteien die Beschaffenheit nicht vereinbart, leistet das iRFP die Gewähr, dass sich die Vertragssoftware für die gewöhnliche Verwendung eignet. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Vertragssoftware, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

9.2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist er verpflichtet, alle Liefergegenstände des iRFP unverzüglich, spätestens nach 2 Werktagen ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Dies gilt auch für Programme, die dem Vertragspartner im Rahmen der Gewährleistung und im Rahmen eines Wartungsvertrages überlassen werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen, selbst wenn sich ein solcher Mangel später zeigt.

9.3. Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

9.4. Der Vertragspartner unterstützt das iRFP bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung und gewährt die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit. Das iRFP ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, darf das iRFP nach eigener Wahl entscheiden, ob die Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder in Form der Ersatzlieferung erfolgt. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Vertragspartner gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird das iRFP dem Vertragspartner nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

9.5. Das iRFP ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Vertragspartners zu erbringen. Seiner Pflicht zur Nachbesserung genügt das iRFP auch, indem es Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Vertragspartner telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

9.6. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Im Falle des dreimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Vertragspartner Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet das iRFP nach § 10.

9.7. Ist der Vertragspartner Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.

9.8. Besteht zwischen den Parteien ein Wartungsvertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den Bestimmungen dieses Wartungsvertrages.

10. Haftung

10.1. Für Schäden, die durch FBS oder die Anwendung von FBS verursacht wurden, insbesondere für Schäden wie Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn, Verlust von Daten oder Informationen oder Schäden auf Grund von Bedienungsfehlern oder Fehlern der zugrundeliegenden Hardware wird nicht gehaftet, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. iRFP haftet für einen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachten Schaden bis höchstens zu einem Betrag in Höhe des im Einzelvertrag vereinbarten Gesamtpreises.

10.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht), ist die Haftung des iRFP der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

10.3. Eine weitergehende Haftung des iRFP besteht nicht.

10.4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des iRFP.

10.5. Die Vertragssoftware wird getestet übergeben. Sollten dennoch Programmfehler auftreten, verpflichtet sich iRFP im Rahmen einer Garantiefrist von zwölf Monaten ab Lieferung zur Nachbesserung. Weitere gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Wird innerhalb angemessener Frist ein schwerwiegender Programmfehler nicht beseitigt oder in für den Kunden zumutbarer Weise umgangen, kann der Nutzer Herabsetzung des Preises oder Ersatzvornahme auf Kosten des iRFP verlangen. Für bereits genutzte Lizenzzeit wird pro Monat ein Betrag von 1% des Lizenzpreises einbehalten.

10.6. Etwa im Lieferumfang enthaltene Infrastruktur- und Fahrzeugdaten geben nur Beispiele und Anwendungsmöglichkeiten wieder, entsprechende Übereinstimmungen sind zufällig und erlauben keine Rückschlüsse auf Planung und Betrieb.

11. Verjähung

11.1. Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, betragen die Verjährungsfristen
a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die Vertragssoftware, andere überlassene Gegenstände oder Arbeitsergebnisse herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
e) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

11.2. Bei Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aus arglistischer Täuschung und in den in § 10 Abs. 1 genannten Fällen gelten in Abweichung zu Abs. 1 stets die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt, falls der Vertragspartner Verbraucher ist.

11.3. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle der Überlassung mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12. Abnahme

12.1. Soweit die Leistungen des iRFP einer Abnahme zugänglich sind, sind diese vom Vertragspartner abzunehmen. Im Rahmen der Abnahme werden die Leistungen von beiden Vertragsparteien gemeinsam auf Vertragskonformität überprüft. Eine Leistung ist vertragsgemäß, wenn sie frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

12.2. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären.

12.3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen von kritischen und/oder wesentlichen Leistungsmängeln zu verweigern. Wegen Mängeln, die die vertragsgemäße Verwendung der Leistung nur unwesentlich beeinträchtigen, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Das iRFP wird die aufgetretenen kritischen und/oder wesentlichen Leistungsmängel in angemessener Frist beheben und die Leistung erneut zur Abnahme stellen

12.3. Das iRFP ist auch berechtigt, Teilleistungen als abnahmebereit zu melden und zu übergeben. Sofern alle abnahmebetreffenden Teilleistungen abgenommen worden sind, gilt die gesamte Leistung als abgenommen.

13. Geheimhaltung und Datenschutz

13.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Jede Partei wird diese Verpflichtung an die mit den Aufgaben befassten Personen und Erfüllungsgehilfen weitergeben und diese ebenfalls zum Stillschweigen verpflichten.

13.2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

13.3. Das iRFP verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Vertragspartners unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Einzelheiten hierzu enthält die Datenschutzerklärung des iRFP.

14. Wartungsverträge

14.1. Neben der Überlassung der Vertragssoftware erklärt das iRFP auch über die gesetzliche Gewährleistung hinaus seine Bereitschaft und sein Interesse, die Vertragssoftware und dazugehörige Komponenten zu verbessern, weiterzuentwickeln und dem Vertragspartner beim Einsatz der Programme in angemessenem Rahmen zur Verfügung zu stehen. Hierzu räumt das iRFP dem Vertragspartner die Möglichkeit des Abschlusses eines gesonderten Wartungsvertrages über die Wartung, Pflege und Aktualisierung der überlassenen Software ein.

14.2. Die Vergütung für die im Zusammenhang mit dem Wartungsvertrag erbrachten Leistungen richtet sich nach der Vergütung für die gewährte Softwarelizenz ohne gewährte Sonderrabatte. Die Berechnung der Vergütung erfolgt regelmäßig in der Mitte des bestellten Wartungszeitraumes, sofern vor Beginn des Wartungsjahres keine andere, einvernehmliche Vereinbarung erfolgt ist.

14.3. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Wartungsvertrag lediglich bis maximal zwei Monate nach Lieferung der Software abgeschlossen werden. Wartungsbeginn ist immer Lieferbeginn. Ein Anspruch auf Abschluss eines Wartungsvertrages besteht nicht.

15. Werkverträge, Ingenieurleistungen, Schulungen

15.1. Der Vertragspartner und das iRFP werden die zu erbringenden Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und mit der größtmöglichen Sorgfalt durch qualifiziertes und zuverlässiges Personal innerhalb des vereinbarten Zeitraums erbringen. Es wird zugesichert, dass die erbrachten Leistungen den jeweils allgemein anwendbaren geltenden ingenieurtechnisch-wissenschaftlichen Standards entsprechen. Das iRFP sichert weiterhin zu, die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere Patent- und Urheberrechten, zu erbringen.

12.2. Das iRFP erbringt seine geschuldeten Leistungen grundsätzlich selbst oder mit Hilfe geeigneter und qualifizierter eigener Mitarbeiter. Das iRFP und seine Mitarbeiter unterliegen bei der Durchführung der einzelnen geschuldeten Tätigkeiten keinen Weisungen.

15.3. Jegliche teilweise oder vollständige Weitergabe von Leistungen des Vertragspartners an Dritte bedarf des schriftlichen Einvernehmens. Dieses Erfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben werden. Eine nachträglich schriftliche Bestätigung mündlicher Absprachen durch den Vertragspartner alleine genügt nicht. Schweigen seitens des iRFP gilt nicht als Zustimmung.

15.4. Für Schulungen vorab aufgewandte oder bestellte Leistungen (Vorarbeiten, Raum- oder Hotelbestellungen) werden dem Vertragspartner zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Ein Schulungserfolg ist von den Rahmenbedingungen (z.B. Vorkenntnisse der Teilnehmer) abhängig, eine Verantwortung dafür von Seiten des iRFP ist ausgeschlossen.

15.5. Die Haftung alle genannten Leistungen steht unter dem Vorbehalt der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Auftraggeber oder seine Gehilfen zur Verfügung gestellten Ausgangsdaten (z. B. zu Technik, Infrastruktur oder Fahrzeugen).

16. Schlussbestimmungen

16.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertrags- und Rahmenbedingungen (AVRB) unwirksam sein oder werden, oder diese AVRB eine Regelungslücke enthalten, berührt dies die Wirksamkeit der AVRB im Übrigen nicht. Im Falle einer der unwirksamen und/oder unwirksam gewordenen Bestimmung oder bei Vorliegen einer Regelungslücke haben die Parteien eine solche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen am nächsten kommt.

16.2. Die Vertragssoftware kann (Re-)Exportrestriktionen unterliegen, z. B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union. Der Vertragspartner hat diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr zu beachten.

16.3. Beim Versand von Lizenzen der Vertragssoftware, Lizenzsteckern oder Arbeitsergebnissen findet der Gefahrenübergang an den Vertragspartner mit Übergabe an das erste gewerbliche Transportunternehmen oder Ablage an einem einvernehmlich vereinbarten Ort statt. Das iRFP beauftragt auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners spezielle Versandfirmen,
-arten oder -wege oder versichert entsprechend auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners.

16.4. Neben diesen allgemeinen Vertragsbedingungen gelten die gesetzlichen Regelungen des Kauf- und Werkvertragsrechtes. Für Ingenieurleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen der HOAI neben diesen allgemeinen Vertragsbedingungen.

16.5. Einzelne Regelungen in speziellen, für eine bestimmte Art der Leistungserbringung abgeschlossenen Verträgen (Wartungsverträge, Werkverträge, Beratungsverträge sowie Ingenieurverträge), gehen den Regelungen dieser AVRB vor, sofern Sie dem Schriftformerfordernis genügen und die betreffenden den Regelungen dieser AVRB widersprechen. Im Übrigen gelten die AVRB uneingeschränkt.

16.6. Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesen AVRB der Sitz des iRFP der Erfüllungsort.

16.7. Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist der Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des iRFP. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Verträge werden in deutscher und ggf. englischer Sprache abgefasst. Im Rechtsstreit wird jedoch nur die deutsche Version benutzt und zitiert.


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